BVI-Newsletter Januar 2011 |
||
Kraftfahrzeug – Problembehandlung mit Abschleppen von unberechtigt abgestellten Kraftfahrzeugen 1. Abschleppen und Sicherstellen von unberechtigt abgestellten Kraftfahrzeugen 2. Parken auf fremden Parkplatz 3. Blockade eine Ausfahrt 4. GoA 1. Abschleppen und Sicherstellen von unberechtigt abgestellten Kraftfahrzeugen Für Eigentümer und Verwalter einer Eigentümergemeinschaft stellt sich immer die Frage, in welchem Umfang unberechtigt abgestellte KFZ's von Parkplätzen im Gemeinschaftseigentum abgeschleppt werden dürfen. Abschleppen kostet Geld, so daß vor allem die Frage immer wieder gestellt wird, ob die Kosten für das Abschleppen unberechtigt abgestellter KFZ's im Gemeinschaftseigentum vom Halter oder Eigentümer des KFZ's verlangt werden können. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn der Fahrer nicht bekannt ist, der das KFZ unberechtigterweise abgestellt hat. Das Abschleppen eines unberechtigterweise abgestellten KFZ's bestimmt sich nach den Selbsthilfevorschriften des BGB. Wenn irgendwie möglich empfiehlt es sich, insbesondere bei unberechtigtem Dauerparken eine Abmahnung auszusprechen. Die hierzu erforderlichen Auskünfte aus dem Fahrzeugregister der KFZ-Zulassungsstelle werden bei Darlegung eines berechtigten Interesses gegen eine Gebühr nach § 39 StVG erteilt. Die bürgerlich rechtlichen Selbsthilferechte (Notwehr nach § 227 BGB, Besitzwehr nach § 859 BGB) setzen einen Angriff auf geschützte Rechtsgüter voraus. Dieser Angriff kann in der Blockade einer Ausfahrt oder im Zuparken eines PKW oder dem Parken auf privatem Parkplatz liegen. 2. Parken auf fremden Parkplatz Beim Parken auf einem fremden Parkplatz handelt es sich nach überwiegender Auffassung um eine Besitzentziehung im Sinne des § 859 Abs. 3 BGB, gegen die sich der Berechtigte sofort zur Wehr setzen darf. Die gesetzliche Beschränkung des Abwehrrechtes auf sofort verlangt, daß die Selbsthilfe so schnell wie nach den objektiven Maßstäben möglich vorgenommen werden muß (vgl. Palandt § 859 RdNr. 2). Die durchaus nicht einheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte hat inzwischen diesen Begriff zunehmend größzügiger ausgelegt und z. B. eine Abschleppmaßnahme auch noch nach 4 Stunden für zulässig erachtet (vgl. LG Frankfurt 1984, 223 = NJW 1984, 183). Die früher verbreitete Formel, daß für die Zulässigkeit der Selbsthilferechte die Motorhaube warm sein müsse, ist zu Gunsten des Grundstückseigentümers zu Recht aufgegeben worden. 3. Blockade eine Ausfahrt Wird eine Ausfahrt durch ein auf öffentlichen Grund und Boden geparktes Fahrzeug blockiert, so steht dem Berechtigten das Selbsthilferecht aus § 859 Abs. 1 BGB ohne die zeitlichen Einschränkungen des Absatzes 3 zur Seite. Im Prinzip darf hiernach ohne Wartezeit eine Abschleppmaßnahme veranlasst werden. Ausnahmen können sich unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbots nach § 226 BGB ergeben, wenn z. B. dem Ausfahrenden der Aufenthaltsort des Fahrers des blockierenden Autos bekannt ist oder der Fahrer unschwer hätte erreicht werden können. Gegen die herrschende Meinung hat das AG Heidelberg NJW 1977, 1541 dem Grundstückbesitzer ein Selbsthilferecht abgesprochen, weil er nicht Besitzer der öffentlichen Verkehrsfläche sei und die Polizei als "obrigkeitliche Hilfe" regelmäßig erreicht werden könne. Diese Auffassung kann nach herrschender Meinung vor allem im Hinblick auf den Ermessensgrundsatz des behördlichen Einschreitens schwerlich gefolgt werden. Diese Entscheidung zeigt jedoch die Risiken auf, denen sich der Berechtigte aussetzt, wenn er sich auf den Weg der Selbsthilfe begibt. Niemand kann vorhersagen, wie im konkreten Fall der mit der Sache befaßte Richter entscheiden wird. 4. GoA Eine weitere Eingriffsmöglichkeit kann sich aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben (so z. B. AG Neumünster DAR 1987, 387, § 12 Abs. 3 STVO). Ein entgegenstehender Wille des hindernden Autofahrers ist unerheblich; denn der Geschäftsführer nimmt auch öffentliche Interessen wahr. Ist nur die Einfahrt zu einem Grundstück blockiert, sollte stets geprüft werden, ob das Fahrzeug vorübergehend problemlos an anderer Stelle geparkt werden kann. Sind zumutbare, anderweitige Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe vorhanden, kann die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB gebieten, diese Parkmöglichkeiten zu Nutzen und nicht sofort zum schwereren Mittel des Abschleppens zu greifen (vgl. zum Abschleppen und Sicherstellung von Fahrzeugen durch Behörden und Privatpersonen Dr. Jürgen Vahle NWB Fach 28 Seite 743 ff). Dort hat Herr Dr. Vahle auch eine Checkliste für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Behörden sowie für die Möglichkeit privater Selbsthilfe aufgestellt. Eigentümern und Miteigentümern oder der Verwaltung sind in privater Selbsthilfe Abschleppmaßnahmen möglich. Es gelten folgende Grundsätze für das Abschleppen: 1. Ausfahrt (Behinderung) - störendes Fahrzeug auf öffentl.Verkehrsfläche Zulässigkeit: ja: OLG Frankfurt, NJW 1990 S. 917; AG Karlsruhe, NJW 1977 S. 1926; a. A. aber AG Heidelberg, NJW 1977 S. 1926 m. Anm. von van Venrooy, der sich für Notwehr (§ 227 BGB) ausspricht Begründung: Entzug der Benutzungsmöglichkeit hinsichtlich Kfz; Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 STVO (Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB); daher Selbsthilferecht nach § 859 Abs. 1 BGB, u. U. auch Geschäftsführung ohne Auftrag denkbar (§§ 677, 679, 683 BGB) 2. Einfahrt (Behinderung) störendes Fahrzeug auf öffentl. Verkehrsfläche Zulässigkeit: grds. ja: wenn mildere Mittel ausscheiden bzw. unzumutbar sind (Kriterium: Sind weitere zumutbare Parkmöglichkeiten außerhalb des Grundstücks vorhanden?) AG Karlsruhe, NJW 1977 S. 1926; a. A. AG Heidelberg, NJW 1977 S. 1541 Begründung: Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 STVO; Vorschrift differenziert nicht zwischen Aus- und Einfahrtsbehinderung 3. Privatparkplatz - von "unbefugtem" Kfz besetzt Zulässigkeit: ja: LG Frankfurt, JuS 1984 S. 223 (auch nach 4 Stunden); AG Neumünster, DAR 1987 S. 387; AG Braunschweig, NJWf-RR 1986 S. 1414 Begründung: § 859 Abs. 3 BGB erlaubt Besitzkehr bei Grundstücken "sofort" nach Besitzentziehung; "sofort" wird extensiv ausgelegt. 4. Zugeparktes Fahrzeug Zulässigkeit: ja: OVG Saarlouis, NZV 1993 S. 366; OLG Karlsruhe, OLGZ 78 S 206; a. A. für den berechtigten Parkplatznutzer, der das fremde Fahrzeug zuparkt: OLG Düsseldorf, NZV 1994 S. 288 (bedenklich) Begründung: Besitz- und Eigentumsstörung, Verstoß gegen § 1 STVO (wenn öffentliche Verkehrsfläche), Verdacht einer Nötigung i. S. des § 240 STGB Quelle: ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG) (c) 1999-2004 Dr. jur. Max-Josef Weigl, München - alle Rechte vorbehalten
LeserbriefWir haben folgende Frage zur Abstimmung: In einer Teilungserklärung steht geschrieben: § 2 Abs. (4) Hat ein Wohnungseigentümer mehrere selbständige Miteigentumsanteile gemäß obiger Aufteilung, so gilt bei Anwendung des Kopfprinzips, insbesondere auch beim Stimmrecht und der Kosten und Lastentragung, jeder Miteigentumsanteil für sich, soweit nicht § 19 Ziff. 6 gilt. § 19 Abs (6) Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem WEG und den ergänzenden Bestimmungen dieser Teilungserklärung. Bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gilt das Wertprinzip: Das Stimmrecht richtet sich hier nach den Hunderttausendstel-Anteilen gemäß § 2 Abs. 2. Soweit das Kopfprinzip angewendet wird, verleiht das Teileigentum an der Garage keine Stimme. Die Form der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Nach diesen Formulierungen stellt sich das Stimmrecht wie folgt dar: Die Abstimmung richtet sich grundsätzlich nach dem Kopfprinzip (z.B. 3 Wohnungen 2 Garagen = 1 Stimme), die Abstimmung über dem Wirtschaftsplan erfolgt nach dem Wertprinzip (MEA). Ist das so korrekt, oder wie wird das rechtlich gesehen? Antwort von RA. Fritsch: Meiner Aufassung nach sind die mir vorgelegten Regelungen der Gemeinschaftsordnung anders auszulegen: 1. § 19 Abs. 6 S. 1 der GemO bestimmt, das grundsätzlich das WEG gilt, also das Kopfprinzip gem. § 25 Abs. 2 WEG, wonach jeder im Grundbuch eingetragene Eigentümer eine Stimme besitzt, unabhängig von der Anzahl seiner Teil-/Wohnungseigentumseinheiten. Diese Regelung wird allerdings durch § 2 Abs. 4 i.V.m. § 19 Abs. 6 S. 3 der GemO dahingehend modifiziert, als dass bei Anwendung des Kopfprinzips in Abweichung von § 25 Abs. 2 WEG jeder Eigentümer eine Stimme für jede einzelne Teil-/Wohnungseigentumseinheit zukommt, wobei dies nicht für das Teileigentum an Garagen gilt. (Ihr Beispiel: 3 Wohnungen, 2 Garagen = 3 Stimmen) 2. Hiervon macht § 19 Abs. 6 S. 2 der GemO eine Ausnahme für den Fall der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan (und auch die Abrechnung?), wobei hier das Wertprinzip gilt, wonach die Größe der Miteigentumsanteile entscheidend ist. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Fritsch - Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Web: www.krall-kalkum.de
Urteile/Beschlüsse
Parabolantenne Rechtsfrage: Muss es der Vermieter dulden, wenn der deutsche Mieter auf dem Balkon der Mietwohnung eine Parabolantenne zum Empfang von Fernsehprogrammen in HD-Qualität montiert, obwohl das Haus bereits mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist? Hierzu BGH - Urteil vom 21.09.2010 - Az.: VIII ZR 275/09: Der Vermieter hat gemäß § 541 BGB einen Anspruch auf Entfernung der vom Mieter angebrachten Parabolantenne. Nach gängiger Rechtsprechung des BGH ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Infolge dessen hat eine Abwägung darüber zu erfolgen, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 GG überwiegt. Im Streitfall ist dem Informationsbedürfnis des Mieters bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt, der den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität gewährleistet. Quelle: www.friesrae.de
Wenn zwanzig Jahre keine Nebenkosten abgerechnet wurden
Quelle: www. ml-fachinstitut.de Fallen für Mieter – Einen teuren Handwerker bestellen? Eine Klausel, die verpflichtet, Schönheitsreparaturen nicht selbst, sondern vom Fachmann auf eigene Kosten durchführen zu lassen, ist unwirksam. Schließlich gibt es auch Privatpersonen, die wie ein Profi streichen können. Gericht: OLG Stuttgart Aktenzeichen: Az. 8 REMiet 2/92 Quelle: http://suche-urteile.de/ Sind fällen morscher Bäume umlagefähige Betriebskosten?Nürnberg (D-AH) - Lässt ein Hauseigentümer wegen Umsturzgefahr die überalterten Bäume an der Grenze zum Nachbargrundstück entfernen, kann er die Aufwendungen dafür nicht auf den Mieter seines Gartens umlegen. Selbst wenn dieser sich laut Mietvertrag verpflichtet hat, das Gelände zu pflegen und beispielsweise alle Bäume darauf regelmäßig zu beschneiden bzw. auf eigene Kosten beschneiden zu lassen.
Stimmrechtsausschluss des VerwaltersDer Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Vertreter verschiedener Wohnungseigentümer von der Abstimmung über seine Entlastung entsprechend § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen. Wird zugleich unter demselben Tagesordnungspunkt und in einem Verfahren über eine weitere Frage, wie z.B. die Jahresabrechnung, abgestimmt, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss des Verwalters auch auf die Abstimmung über diesen weiteren Punkt (hier: Jahresabrechnung). Diese Rechtsfolge entspricht der herrschenden Rechtsprechung der Obergerichte sowie der überwiegenden Meinung im Schrifttum.
Autor: Johannes Steger - http://www.breiholdt.de/ Heizkostenabrechnung bei gemischter Nutzung Die Vorerfassung verschiedener Nutzer ist erforderlich Bei der Heizkostenabrechnung in einem gemischt genutzten Wohn- und Geschäftshaus muss der Vermieter eine Vorerfassung der Nutzergruppen vornehmen. Nach einer Entscheidung des BGH (VIII ZR 57/07) müssen die Verbrauchsanteile der Wohnungen und der Geschäftsräume durch getrennte Zähler erfasst werden. Es reicht also nicht aus, wenn der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen und der Anteil der anderen Nutzergruppe berechnet wird. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter eines Wohn- und Geschäftshauses die ins Gebäude gelieferte Fernwärme mit einem Wärmemengenzähler gemessen. Der für den Geschäftsbereich benötigte Fernwärmeanteil wurde von einem zweiten Zähler erfasst, der auf die Wohnungen entfallende Anteil wurde aber nicht gemessen, sondern errechnet. Dabei wurde vom Messergebnis des ersten Zählers das Ergebnis des zweiten abgezogen. Diese Verfahrensweise hielt der BGH für unzulässig. Denn die Anteile der beiden Nutzergruppen müssten möglichst genau erfasst werden. Deshalb müsse auch der Fernwärmeanteil der Wohnungen mit einem eigenen Zähler gemessen werden. Erst dann könnten die Fernwärmeanteile mit den Heizkostenverteilern, die sich in den Wohnungen befinden, auf die einzelnen Mieter verteilt werden. Quelle: Anwaltskanzlei Irene Schäfer/Phillip Rosenthal, BonnFarbwahl im Freien keine Privatsache Beim Innenanstrich von Balkonen redet die Gemeinschaft mit In Gemeinschaften von Wohnungseigentümern geht es häufig um die alles entscheidende Frage, wie viel Individualität dem Einzelnen gerade noch gestattet werden kann und wann zwingend allgemein verbindliche Lösungen erforderlich sind. Ein Eigentümer, der die Innenseite seiner Balkonbrüstung in schwarzer Farbe strich, war der Meinung, hierbei könne ihm niemand dreinreden. Die Nachbarn sahen es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS anders. Sie wiesen darauf hin, dass die Balkonbrüstung als konstruktiver Bestandteil des Hauses zum Gemeinschaftseigentum gehöre. Selbst wenn der Balkon im Teilungsvertrag als Sondereigentum der jeweiligen Partei bezeichnet werde, gelte das nicht für die der Sicherheit dienenden Bestandteile wie die Balkonbrüstung aus Faserzementplatten. Eine Differenzierung zwischen Innen- und Außenteil sei hier nicht möglich. Deswegen musste die Farbe wieder entfernt werden.
Quelle: http://www.lbs.de/presse/infodienste/recht-und-steuern/rs-archiv-2010/farbwahl Nachweis der Verwalterbestellung für eine Grundbuchänderung Wenn ein Beiratsvorsitzender eine Eigentümerversammlung leitet, muss das Versammlungsprotokoll von ihm nur einmal unterschrieben werden. Lediglich die Unterschrift eines weiteren Wohnungseigentümers ist zusätzlich erforderlich. So entschied das Oberlandesgericht in Düsseldorf im Februar 2010. Laut Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft ist für den Verkauf einer Eigentumswohnung die Zustimmung des Verwalters gemäß § 12 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erforderlich. Als Nachweis für die Bestellung zum Verwalter soll die Vorlage einer Kopie des Bestellungsbeschlusses genügen, wenn die darauf befindlichen Unterschriften öffentlich beglaubigt sind. Im vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit war das Protokoll der Eigentümerversammlung, in welcher der Verwalter seinerzeit bestellt wurde, vom Beiratsvorsitzenden, der damals die Versammlung leitete und einem weiteren Eigentümer unterschrieben worden. Das zuständige Grundbuchamt, welches das Eigentum an einer verkauften Wohnung umschreiben sollte, war der Ansicht, dass das Protokoll noch von einem weiteren Eigentümer hätte unterschrieben werden müssen. Das Düsseldorfer Gericht entschied jedoch, dass das Protokoll gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG lediglich vom Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Wohnungseigentümer zu unterschreiben ist. Wenn ein Verwaltungsbeirat bestellt wurde, ist es auch ausreichend, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unterschreibt. Das Protokoll muss also nicht drei Unterschriften tragen. Wenn der Vorsitzende des Beirats die Versammlung geleitet hat, müssen lediglich er und ein weiterer Wohnungseigentümer unterschreiben. Die Unterschrift eines dritten Eigentümers ist daneben nicht erforderlich. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.02.10, Az.: 3 Wx 263/09 Quelle: www.ml-fachinstitut.de
Betriebskostenverteilung nach Köpfen
Quelle: http://www.woelke-partner.de
Schimmel Rechtsfrage: Welche Maßnahmen sind dem Mieter zur Vermeidung von Schimmel zumutbar? Hierzu AG München - Urteil vom 11.06.2010 - Az.: 412 C 11503/09: Um Schimmelbildung zu verhindern, müssen Mieter die Wohnung ausreichend lüften. Lässt sich die Feuchtigkeit und die Schimmelbildung jedoch auch durch ständiges Lüften in den Räumen nicht beseitigen, rechtfertigt dies eine Mietmin-derung (bei großflächigem, massivem Schimmel- und Milbenbefall bis zu 100 % der Miete) wegen eines Mangels an der Wohnung. Denn ein Dauerlüften entspricht nicht einer normalen Wohnnutzung. Das für eine Wohnnutzung erforderliche Lüften darf nicht ein Maß erreichen, das die Nutzung der Wohnung und das Lebensverhalten der Mieter einschränkt. Insbesondere muss der Mie-ter auch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können, bei der er tagsüber nicht zuhause ist und daher nicht lüften kann. Lüften am Morgen und in den Abendstunden muss ausreichen. Darüber hinaus kann es auch nicht angehen, dass ein Mieter gezwungen ist, bei geöffnetem Fenster zu schlafen. Quelle: www.friesrae.de
Instandhaltungsrückstellung zweckgebunden Die Bildung einer Instandhaltungsrücklage gehört zu den Maßnahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, die jeder einzelne Wohnungseigentümer verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen kann.
Quelle http://www.ml-fachseminare.de
Minderung wegen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück Lärmintensive Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück berechtigten den Mieter nicht zur Mietminderung, wenn er bereits bei Mietvertragsschluss mit Bauarbeiten rechnen musste. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Nachbargebäude in einem erkennbar instandsetzungsbedürftigen Zustand (z.B. Ruine eines Fabrikgebäudes) befand (LG Berlin, Urteil vom 28.08.2006, Az.: 62 S 73/06). Quelle: http://www.woelke-partner.de
Rauchmelder - Wartungskosten sind Betriebskosten Ein Vermieter kann auch ohne entsprechende mietvertragliche Vereinbarung solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die nach Abschluss des Mietvertrages aufgrund einer Modernisierung entstanden sind. Der erstmalige Einbau von Rauchmeldern ist als derartige Modernisierungsmaßnahme anzusehen. Die Kosten der Überprüfung von Rauchmeldern stellen sonstige Betriebskosten i.S. des § 2 Nr.17 BetrKV dar. In Abgrenzung zu Instandsetzung und Instandhaltung ist die jährliche Funktionsprüfung von Rauchmeldern als Überprüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Anlagen eines Mietobjektes anzusehen, die nicht der Beseitigung von Mängeln dient. Im Rahmen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit ist es dem Vermieter erlaubt, die Wartung von Rauchmeldern an externe Dritte zu vergeben. Der Einwand, die Funktionsprüfung könne auch vom Mieter vorgenommen werden, greift nicht. Wegen der den Vermieter treffenden Verkehrssicherungspflicht und der Gewährleistung der Sicherheit aller Mieter ist es ihm nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass jeder Mieter die Verkehrssicherungspflicht erfüllt. AG Lübeck, 5.11.2007, Az: 21 C 1668/07 Quelle: www.ml-fachinstitut.de
Beschluss zu KabelfernsehenEine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Vertrages mit einem Kabeldienstanbieter besteht jedenfalls dann, wenn die Teilungserklärung eine Regelung über die Verteilung der Kosten des Kabelfernsehens enthält und die Versorgung mit Kabelfernsehen bereits bisher über gemeinschaftliche Leitungen aufgrund eines Vertrages der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Kabelbetreiber erfolgt ist. Das Oberlandesgericht macht deutlich, dass hier die Teilungserklärung entsprechende Beschlüsse deckt, anders kann dieses sein, wenn eine Regelung fehlt. Bedenken bestehen dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Verträge von Einzelpersonen abgeschlossen werden oder Einzelpersonen vom Abschluss eines Gruppenvertrages ausgenommen werden können. Insoweit verbietet sich eine generalisierende Betrachtung.
Autor: Johannes Steger - http://www.breiholdt.de/
Unzulässigkeit einer KameraattrappeDie Montage von Kameraattrappen im Bereich des Gemeinschaftseigentums stellt eine unzulässige bauliche Veränderung dar, so dass jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung hat. Auch mit der Montage von Attrappen solle der Eindruck erweckt werden, dass eine Videoüberwachung des betroffenen Bereiches vorgenommen werde. Wenn aber nicht unterschieden werden kann, ob eine echte Kamera oder eine Attrappe montiert ist, könnten die übrigen Wohnungseigentümer nicht ausschließen, dass ihr Recht am eigenen Bild berührt wird. Damit liege eine unzumutbare Beeinträchtigung vor, so das AG Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom 30. September 2008.
Betriebskosten: Nicht geeichte Wasseruhren zählen nicht Die Eichung von Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs von Kalt- und Warmwasser in Mietwohnungen richtet sich nach den Vorschriften des Eichgesetzes und der Eichordnung. Sie ist einzuhalten, wenn die Geräte „Verwendung im geschäftlichen Verkehr“ finden. Das ist bei vermieteten Wohnungen der Fall. Hält sich der Vermieter nicht an die laut Eichgesetz vorgegebenen Fristen zur Prüfung der Uhren, so darf er die Kosten im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung nicht nach Verbrauch mit den Mietern abrechnen. Er müsse dann die Wohnfläche als Bemessungsgrundlage nehmen. (AmG Esslingen, 1 C 1532/04) Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser. Urteil des Monats
Kosten für Doppelparkergarage Ist ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung gültig, der regelt, dass die anfallenden Instandsetzungskosten in Bezug auf einzelne Hebebühnen einer Duplex-Garage nicht nur die betroffenen Stellplatzinhaber zu tragen haben, sondern aus der allgemeinen Instandhaltungsrücklage zu bestreiten sind? Ja, sagt das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 19.8.2005, Aktenzeichen 4 W 162/05. Die Frage, ob Doppelgaragen als solche überhaupt sondereigentumsfähig sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Selbst wenn man die Sondereigentumsfähigkeit von Doppelstockgaragen bejahen würde, bezöge sie sich nur auf die entsprechenden Räumlichkeiten. Dagegen sind gemäß § 5 Abs. 2 WEG auch in diesem Bereich konstruktive Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig. Ein solcher konstruktiver Bestandteil sind auch die Hebebühnen einer Doppelstockgarage. Folglich konnten die Kosten der allgemeinen Instandhaltungsrücklage entnommen werden.
Aktuelles
Wenn es kalt wird Streit um Heizung und Wohnraumtemperaturen beschäftigt die Gerichte Einen großen Teil des Jahres über schenken weder Mieter noch Eigentümer der Heizungsanlage einer Immobilie besondere Aufmerksamkeit. Doch kaum beginnen die kälteren Monate, dann kann jedes verdächtige Gluckern in den Heizkörpern plötzlich eine tiefere Bedeutung erlangen. Ein längerfristiger Ausfall der Wärmeversorgung kann unter Umständen sogar zur Unbenutzbarkeit der Wohnung führen.
Quelle: http://www.lbs.de/
Spruch des Monats
„Ein Wohnungsverwalter, der Kritik übel nimmt, hat etwas zu verbergen.“
In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen und Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern / Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen / interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter info@haus-verwalter.de oder untenstehenden Anschriften sehr dankbar.
Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen. BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
| ||


